|
Verfassung des Fürstentum
Germania
Verfassung des Staates Germania
Präambel
Angesichts der Tatsache,
daß die Menschheit seit nunmehr über 7000 Jahren im Kriegszustand und es in
dieser Zeit nur zu 36 Jahren Frieden gebracht hat, ist es nunmehr an der Zeit,
etwas völlig Neues und vom Grund auf Friedliches zu schaffen. Solange das Volk
seine Souveränität und seine Gewalt an einige Wenige abgibt, die noch nie fähig
waren, diese Macht in gerechter und friedfertiger Art und Weise einzusetzen,
sondern immer nur an der Unterjochung der anderen Menschen interessiert waren,
kann es diesen Frieden nicht geben. Deshalb ist es nötig, daß das Volk nunmehr
selbst die Verantwortung übernimmt und dafür sorgt, daß es alle Entscheidungen
selbst trägt, um diesen Frieden zu erreichen. Nur so kann der Grundstein für
einen langen oder sogar immerwährenden Frieden auf der Welt gelegt werden, um
Zwietracht unter den Menschen für immer auszulöschen.Artikel 1
1. Germania ist ein
basisdemokratischer Kirchenstaat. Der bedingungslose Erhalt der gesamten
Schöpfung ist die oberste Pflicht des Staates.
2. Amtssprache ist Deutsch
nach der Schreibweise um das Jahr 2000.
3. Das Staatsoberhaupt ist
der Fürst von Germania.
Dieser wird vom gesamten wahlberechtigten Volk
in geheimer und freier Wahl zunächst bis zum Ableben oder seinem freiwilligen
Rücktritt bestimmt. Er hat nur die Entscheidungen des Volkes gegenüber anderen
Staaten zu repräsentieren und ist mit keinen sonstigen Machtbefugnissen
ausgestattet.
4. Kriegserklärungen können
weder ausgesprochen, noch angenommen werden und sind im Bedarfsfall vom
Staatsoberhaupt zurückzuweisen.
Artikel 2
Alle Entscheidungen und
Angelegenheiten, die nicht über internationale Verträge bereits in Anbindung an
den Völker- und Menschrechtsschutz wirksam geregelt sind, sind vom Volk in
Abstimmungen vorzunehmen.
1. Die Ratifikation von
staatsrechtlichen Verträgen mit anderen Staaten unterliegt dem Volk.
2. Regionale
Angelegenheiten werden vom Volke in den jeweiligen Gemeinden und Städten
regional durch Abstimmung entschieden.
3. Überregionale
Angelegenheiten werden in den Gebieten vom Volk durch Abstimmungen entschieden,
in dessen Einzugsbereich sich die jeweilige Angelegenheit befindet.
4. Die allgemeinen und
unveräußerlichen Menschenrechte, die in der UNO-Resolution 217 A (III) vom 10.
Dezember 1948 geregelt sind, sind Bestandteil und zugleich Grundlage dieser
Verfassung.
Artikel 3
In den Städten und
Gemeinden ist ein Rat zu bilden, der dringende Entscheidungen, beispielsweise
bei Naturkatastrophen, vornehmen kann, um größeren Schaden von der Bevölkerung
abzuwenden.
1. Der Rat ist entsprechend
der Größe der Städte oder Gemeinden anzupassen. In kleineren Gemeinden ist die
Zahl von 5 Mitgliedern nicht zu unterschreiten. Für Stadtteile gilt dies
entsprechend. Diese bilden in den Städten den Gesamtrat. Stadtteile mit mehr
als 10.000 Einwohnern sind entsprechend nach geographischen Gesichtspunkten
aufzuteilen.
2. Jeder Rat ist von Jahr
zu Jahr von der wahlberechtigten Bevölkerung des entsprechenden Gebietes, im
Rahmen einer notwendigen Abstimmung, zu entlasten. Geschieht die Entlastung
nicht, so ist umgehend die Wahl eines neuen Rates einzuleiten. Gleiches ist
notwendig, wenn die Neuwahl gemäß Artikel 4 von den Wahlberechtigten des
Gebietes gefordert wird, und darüber bei einer entsprechenden Abstimmung eine
Neuwahl einberaumt wird.
3. Die Abstimmungen haben
mindestens jeden Monat stattzufinden. Es müssen die Grundsätze der freien und
geheimen Wahl gegeben sein, es sei denn, die Bevölkerung des Gebietes
beschließt offene Wahlen durch Handzeichen für ihr Gebiet.
Artikel 4
1. Die von Alters her
bestehenden Städte und Gemeinden übernehmen die Funktion der Verwaltung für
deren Gebiet und organisieren die Abstimmungen über Angelegenheiten
gegebenenfalls in den betreffenden Stadt- oder Gemeindeteilen.
2. Um eine Abstimmung in
einem Stadt- oder Gemeindeteil einzuberufen, sind Unterschriften von 5% der
wahlberechtigten Bürger des Stadt- oder Gemeindeteiles vorzulegen. Der Rat
eines Gebietes kann Abstimmungen über Angelegenheiten von sich aus veranlassen,
wenn diesem die Angelegenheit für das Gebiet nützlich erscheint.
3. Stellt sich heraus, daß
die Angelegenheit, über diese abgestimmt werden soll, mehrere Gebietsanteile
betrifft, ist folglich auch in den betreffenden Gebietsteilen darüber
abzustimmen. Die Entscheidung über die Angelegenheit obliegt damit der
Bevölkerung in den Gebieten gemeinsam.
Artikel 5
Der Schutz der Familien
obliegt der Gemeinschaft aller Bewohner des Staatsgebietes.
1. Kinder sind das höchste
Gut der Gemeinschaft und sind entsprechend zu schützen. Der Schutz der Kinder
obliegt in erster Linie der Familie. Sollte diese nicht in der Lage sein, die
Kinder entsprechend zu erziehen und zu schützen, obliegt dies dem Rat des
entsprechenden Gebietes, dafür Sorge zu tragen, zunächst die Familie in die
Lage zu versetzen, diesen Schutz sicherzustellen.
2. Sollte die Familie auch
nach einem erforderlichen Eingreifen dazu nicht in der Lage sein, können in
Ausnahmefällen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, diesen Schutz
herzustellen. Es ist alles Erforderliche zu tun, damit die Familie zu einem
späteren Zeitpunkt wieder hergestellt werden wird.
Artikel 6
Die Freiheit der
Berufswahl ist das Recht eines jeden Bewohners des Staatsgebietes. Als
Einschränkung gilt hier nur, wenn von der jeweiligen Berufsausübung eine Gefahr
für die Allgemeinheit ausgeht.
Eine Einschränkung entfällt jedoch, wenn der
Berufsausübende über entsprechende Kenntnisse verfügt, wofür er dementsprechend
ausgebildet worden ist.
1. Der Berufszugang kann
durch den Staat geregelt sein, wobei die erforderlichen Kenntnisse mittels
einer Prüfung nachzuweisen ist. Die Prüfung kann im Einvernehmen mit dem
jeweiligen Rat des Gebietes an dem der Bewerber ansässig ist zu jeder Zeit
abgelegt werden. In diesen Fällen regelt die Form und den Ablauf der Prüfung
ein entsprechendes Gesetz.
2. Imker und die
landeshirtlichen Berufe sind in ihrer Ausbildung zu begünstigen und bei der
späteren Berufsausübung zu fördern.
Artikel 7
1. Das Rentenalter beginnt
mit dem 60. Lebensjahr. Für die Rentner ist von der Gemeinschaft zu sorgen. Ein
Mensch, der in der Gemeinschaft ein Leben lang gearbeitet hat, hat es verdient,
von dieser versorgt zu werden.
2. Für die Rente sind
entsprechende Rücklagen zu bilden, die von jedem arbeitenden Menschen zu
erbringen sind. Die Höhe der Rücklagen darf 5% des verfügbaren Einkommens nicht
überschreiten.
3. Personen, welche das 60.
Lebensjahr vollendet haben, bleibt es freiwillig überlassen, sich auch
weiterhin mit ihrem Wissen und Tun in die Gemeinschaft einzubringen und sich
zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Rentenbezuges ist ein weiteres Einkommen
für solche Arbeitsleistungen auf die Hälfte der sonst dafür vorgesehenen
Vergütung zu beschränken. Direkte Steuern und Sozialabgaben werden daraus nicht
mehr erhoben.
Artikel 8
Der Staat erhebt für
seine Verwaltung Gebühren und Steuern.
1. Die Höhe der
Staatssteuer wird hiermit auf 1% des Einkommens des jeweiligen Bewohners
festgelegt.
2. Die Gebietssteuer wird
festgelegt auf einen Höchstsatz von 9% des individuellen Einkommens. Die
Gebietssteuer fließt direkt dem Rat des Gebietes zu, der diese dann
eigenverantwortlich zu verwalten hat.
3. Die Gebühren für
sonstige Leistungen sind dem tatsächlichen Kostenaufwand anzupassen. Es darf
auf Dauer kein Gewinn daraus erzielt werden
4. Rohstoffe werden je nach
Vorkommen und Bedarf versteuert. Rohstoffe, welche nur noch gering auf diesem
Planeten vorhanden sind, unterliegen der höchstmöglichen Steuerlast. Diese
beträgt nicht mehr als 100% des einfachen Warenwertes.
5. Auf umweltschädliche
Stoffe, wie zum Beispiel „Mineralöle“, können die Räte für ihr Gebiet zur
Reduzierung der Umweltschäden zusätzliche Steuern festlegen. Die Staatssteuer
beträgt bis zu 50% des einfachen Warenwertes. Eine Gesamtsteuerlast von bis zu
100% des einfachen Warenwertes darf nicht überschritten werden. Nachwachsende
Rohstoffe sind von dieser Steuererhebung ausgeschlossen.
Artikel 9
Das Gesundheitswesen und
die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser, sowie die
Abwasserentsorgung, wird vom Staat gewährleistet, sofern nicht genügend
alternative, mit der Natur vereinbare Möglichkeiten, genutzt werden können.
1. Der Staat und die Räte
haben dafür Sorge zu tragen, daß die Landwirtschaft nach den ökologisch
sinnvollsten Erkenntnissen, auch unter Gebrauch alter oder verschollener
Techniken, soweit als irgend möglich gefördert wird.
2. Der Anbau von
genmanipulierten Pflanzen sollte, soweit irgend möglich, unterbunden werden, um
etwaige nicht erforschte Nebenwirkungen solcher Lebensmittel entgegenzuwirken.
Artikel 10
Jeder Bewohner von
Germania hat mit dem Vollenden des 21. Lebensjahres an einem unbestimmten
Wegesrand einen Obstbaum seiner Wahl zu pflanzen, der wiederum der
Allgemeinheit zugute kommen wird. Von diesen Bäumen darf sich jeder Einwohner
und Besucher des Landes frei versorgen.
1. Wenn sich ein Mensch
innerhalb des Staatsgebietes nicht selbst mit den Grundbedürfnissen versorgen
kann, hat der Rat des Gebietes dafür zu sorgen, daß zunächst die
Grundbedürfnisse sichergestellt werden. Danach ist der Mensch in die
Gesellschaft wieder einzugliedern und in die Lage zu versetzen, sich selbst zu
versorgen.
Artikel 11
1. Das oberste
Gesetzgebungsorgan ist der
Volks-Bunderath .
2. Über die Wahlen und die
Zusammensetzung des
Volks-Bunderath ist ein eigenes Gesetz zu schaffen.
3. Über die vom
Volks-Bunderath erarbeiteten Gesetzesvorlagen sind Abstimmungen durch die Räte
der Gebiete einzuleiten. Das Volk entscheidet über die Annahme oder Ablehnung
der Gesetze.
4. Gesetze über
Angelegenheiten, die durch die grundlegende gegenseitige Ethik, die
Menschenrechte oder die allgemein christlichen Regeln des Zusammenlebens oder
unter Zuhilfenahme des gesunden Menschenverstandes bereits geregelt sind,
sollen nicht erarbeitet werden, da eine Doppelregelung nicht nötig ist.
5. Es dürfen keine Gesetze
zur Einleitung von Kriegsmaßnahmen oder zum Aufbau einer Armee geschaffen
werden.
6. Kriegswaffen,
Massenvernichtungswaffen oder sonstige auf Krieg ausgerichtete Gerätschaften
dürfen auf dem Staatsgebiet von Germania weder hergestellt, noch gehandelt oder
in dieses Gebiet eingeführt werden.
Sollten sich Altlasten von früherer Zeit auf dem
Staatsgebiet von Germania befinden, so ist der bisherige Eigentümer zur
Rücknahme nach außerhalb des Staatsgebietes von Germania verpflichtet.
Erfolgt jedoch eine Übernahme durch den
Eigentümer nicht, oder wird diese abgelehnt, so ist die Altlast dem bisherigen
Eigentümer auf dessen Staatsgebiet zuzuführen. Sollten sich Altlasten aus dem
Staatseigentum von Deutschland finden, so ist deren Vernichtung durch den
Volks-Bunderath herbeizuführen.
Für das hierfür erforderliche Kriegswaffenverbotsgesetz
ist keine Abstimmung durch das Volk erforderlich.
7. Der
Volks-Bunderath
schafft die nötige Gesetzesgrundlage für die Einrichtung eines technischen
Hilfswerkes. Hierzu können die Bewohner des Staatsgebietes zu einem allgemeinen
Pflichtdienst herangezogen werden. Dieser Pflichtdienst darf nur zur
Grundbildung des Volkes beitragen, um die Fertigkeiten zur Versorgung der
Bevölkerung sicherzustellen und eine breite Allgemeinbildung für technische
Vorgänge und landeshirtliche Zwecke zu garantieren, sowie in Zeiten, in denen
die Folgen von Naturkatastrophen zu beseitigen sind. Das Technische Hilfswerk
soll der gesamten Welt mit seinem Wissen und seinen Taten in Katastrophenfällen
zur Verfügung gestellt werden, solange es sich mit den Grundlagen dieser
Verfassung vereinbaren läßt, und sein Dienst nicht zu Kriegs- oder
kriegsvorbereitenden Zwecken dient.
Artikel 12
Das oberste
Verwaltungsorgan des Gesamtstaates Germania bilden ausschließlich die „Ritter
der Menschenrechte“.
1. Den einzelnen Rittern wird
eine gewisse Anzahl an Städten und Gemeinden zur Verwaltung übergeben. Die
Ritter dienen dem gesamten Volk. Sie haben keine höheren Rechte, als jeder
einzelne Staatsbürger und sind diesen gleichgestellt. Sie haben ihre Aufgabe
gewissenhaft und unparteiisch auszuführen. Die Verwaltung ist nach den
Grundsätzen der Gesetze auszuführen, deren einfacher Wortlaut einzuhalten ist.
2. Bei Streitigkeiten
zwischen der Bevölkerung und deren übergeordneten Räte sind die Ritter das
Kontrollorgan. Sie sind berechtigt, diesen Streit zu schlichten und in diesem
Zusammenhang weisungsbefugt, dem Volk einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten,
über den zwingend im Rahmen der üblichen Abstimmungen abgestimmt werden muß.
Für die Ausarbeitung zum Lösungsvorschlag sind
mindestens vier Ritter heranzuziehen. Kann dann jedoch erneut keine Einigkeit
über den eingebrachten Lösungsvorschlag erreicht werden, so hat der zuständige
Ritter, der die Verwaltungsaufgabe des Gebietes inne hat, eine Entscheidung
zusammen mit vier Rittern, welche an der Erarbeitung des Lösungsvorschlages
nicht beteiligt waren, vorzunehmen.
Diese Entscheidung ist dann Endgültig und somit
für den Rat und das Volk bindend.
3. Die Ritter sind außerdem
bei all ihren Entscheidungen und Lösungsvorschlägen an diese Verfassung gebunden.
Artikel 13
Dem Gesamtstaat obliegt
die ausschließliche Gesetzgebung über
·
das Zahlungsmittelwesen;
·
die Maße und Gewichte;
·
das Eichwesen;
·
das Paß- und Personenstandswesen;
·
das Steuer- und Zollwesen
·
den Straßen- und Luft- und Schienenverkehr
Hierfür hat der
Volks-Bunderath Gesetze zu
erarbeiten, über die das Volk im Rahmen der monatlichen Abstimmungen zu
entscheiden hat.
2. Den Räten der Gebiete
obliegt
·
die Sicherheit der Bevölkerung;
·
die Bestimmung der Wahl- und Abstimmungstermine;
·
die Wiederherstellung der Ordnung in
Streitfällen und Sühne-Maßnahmen gegen Personen, die die Regeln des
Zusammenlebens verletzt haben.
In diesen Fällen muß die Entscheidung des Rates
vom Volk bestätigt oder abgelehnt werden. Wird sie abgelehnt, ist darüber neu
zu entscheiden und abzustimmen.
Artikel 14
1. Die einzig zugelassene
Bank ist die Staatsbank von Germania.
2. Das Bankgeheimnis ist
unverletzlich festgeschrieben und darf in keinem Falle gebrochen werden.
3. Als Tauschmittel
innerhalb Germania ist die Dank-Mark zu verwenden.
4. Der Wert der Dank-Mark
orientiert sich an einer mittleren, qualifizierenden Arbeitsstunde. Der
Gegenwert der Arbeitsstunde ist auf 20 Dank-Mark festgesetzt.
Die Dank-Mark wird unterteilt in einhundert
Dank-Pfennige.
5. Zinsen werden
wechselseitig von dieser Bank weder erhoben, noch vergütet.
6. Jedermann ist
berechtigt, einen Kredit zu beantragen, dessen Höhe sich am Grundbesitz und dem
Einkommen orientiert.
Die Höhe des Kredites richtet sich nach dem
Kreditgesetz, das vom
Volks-Bunderath erarbeitet wird.
7. Von Firmen, mit einem
Jahresumsatz von mindestens 500.000,-- (fünfhunderttausend) Dank-Mark, wird
eine Umsatzsteuer in Höhe von 1% erhoben, von Firmen mit einem Jahresumsatz von
mindestens 250.000,-- (zweihundertfünfzigtausend) Dank-Mark wird eine
Umsatzsteuer in Höhe von 0,5% erhoben.
Die Umsatzsteuer dient ausschließlich der
Verwaltung für Tauschmittel und fließt unmittelbar der Staatsbank zu.
8.
Der Verdienst einer Person für ihre
Arbeitsleistung soll das Dreifache einer mittleren, qualifizierenden
Arbeitsstunde nicht überschreiten. Es soll nicht sein, daß der Arbeitsqualität
einer Person unverhältnismäßig mehr Wert zuzurechnen ist, als die einer
anderen, weniger qualifizierten Person.
Artikel 15
1. Diese Verfassung gilt
zunächst auf dem Lehensgebiet des Michael Freiherr von Pallandt.
2. In weiteren Gebieten ist
sie nach deren Beitritt in Kraft zu setzen, sofern sich dieses Gebiet innerhalb
der Grenzen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation befindet.
Es ist gewünscht, daß andere Staaten außerhalb des
Gebietes von Satz 2 die in dieser Verfassung geltenden Regelungen und Normen
übernehmen.
Hier finden Sie die neueste Verfassung der Germanianer: http://www.fuerstentum-germania.org
|