? eine skurrile Fassade ?
Fuerstentum Germania - rbb Klartext 25. Maerz 2009 unter:
http://www.youtube.com/watch?v=rfo9Cszays0

Verkündet am 25.12.2008 um 23:54Uhr, diese Verfassung
war in dieser Formulierung gültig bis zum 11.01.2009

Wir wollen nur zur Aufklärung beitragen.
Im Vorfeld der Ereignisse vom 14. und 15. Februar 2009 wurde ein Fragenkatalog durch die Runde der Germanianer geleitet. Die 13te Frage und die dazugehörige Antwort lesen Sie wie folgt: 
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13)Wer oder was fehlt noch um die Staatsgründung am 14.02. rechtlich korrekt umzusetzen?
Eigentlich nichts. Die Staatsgründung wurde faktisch schon am 25.12.2008 beendet. Wir benötigen nur die Veranstaltung am 14. und 15. zur Verbreitung von Germania unter den beitrittswilligen.
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"WER LESEN KANN IST IM VORTEIL"
Der Fragenkatalog im Original
 

Sonntag, den 15.02.2009: Zusammenkunft von 9 Personen in Deggendorf, Begutachtung der Gründungsunterlagen zur zweiten Gründung des Fürstentum Germania zu Erharting vom 11.01.2009. Sinnbildliche Beerdigung mit der Verbrennung der Unterlagen im Beisein von 9 Zeugen, treu dem ewigen Bund des Deutschen Reichs.
 

Herausgegeben am 12.02.2009
Hinweis und Warnung:
Der angekündigten Gründung (nun auf einmal Wahlen) eines Fürstentum mit dem Namen "Germania", auf dem Reichsgebiet des "ewigen Bundes Deutsches Reich" auf dem Staatsgebiet des Bundesstaat Preußen bzw. Mecklenburg-Strelitz , wurde vom Volks-Bundesrath NIE eine Zustimmung erteilt.

Gemäß Reichs- und Staatsrecht gibt es keinen legitimen Kaufs- bzw. Erwerbsvertrag.
Eine Genehmigung des Souveräns liegt nicht vor.
Eine Genehmigung der Besatzungsmächte liegt nicht vor.
Eine neue Staatsgründung steht gegen den ewigen Bund des Deutschen Reichs und verstößt gegen die immer noch geltende Verfassung.
Das immer noch geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 läßt eine neue Staatsgründung nicht zu, was die verantwortlichen Personen wissen und darum ein eigenes "nur welches" Staatsvolk gründen wollen.
Um sich ein wahres Bild über "die Geister die sie riefen" zu machen, empfehlen wir die Ursprungsverfassung der „Germanianer“ auf der Seite http://fuerstentum-germania.info/verfassung.htm (verkündet am 25.12.08) zu vergleichen mit der seit dem 11.01. mehrfach veränderten Verfassung auf der Seite http://fuerstentum-germania.de.tl/Verfassung.htm (NICHT am 25.12. verkündet).

Es geht hier NICHT um die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, sondern eindeutig um die Herstellung eines neuen Staates mit einer eigenen Staatsangehörigkeit auf einem immer noch bestehenden völkerrechtlich anerkannten Staat. In der neuen Geschichte gibt es diesbezüglich mit Israel ein gutes Beispiel.

Leider benutzen die Verantwortlichen "mißbrauchte Jugendliche" um denen einen Schutz zu bieten (den sie dann nur in Germania garantiert bekommen), ohne darauf einzugehen, daß dieser Schutz durch einen Handlungsfähigen Staat wie das Deutsche Reich mit einer staatlichen Rechtsprechung auch garantiert werden kann.

Welche Menschen hinter der Aktion Fürstentum Germania stehen erkennt jede Person, wenn sie sich nach der Wahrheit richtet. Was ein "Jessie Marsson" am 23.12.2008 vor über 40 Personen gesagt hat, entspricht nicht im entferntesten Sinne seinem danach inszenierten Bürgerkrieg in den Reihen der  Volks-Hilfe-Gruppen und seinen Versuch mit Unterstützung besonderer Hinterleute den Volks-Bundesrath zu einer Fehlentscheidung zu zwingen. Wir wissen sehr wohl wer die Hintermänner dieser Aktionen sind, die Handschrift ist eindeutig.
 

Nachfolgende Verfassung war die Grundlage der Zusammenkunft zwischen den Herren des Fürstentums und der "VBR-Arbeitsgruppe-Germania" für die Erarbeitung eines gemeinsamen Weges, im Interesse des Deutschen Volkes. Bitte genau lesen, da seit dem 11.01.2009 in anderen Weltnetzseiten eine neue Verfassung ohne vorherige Zustimmung in der sogenannten Gründungsversammlung vorgestellt wurde.
Die VBR-Arbeitsgruppe-Germania und die Volks-Hilfe-Gruppe von Erharting haben sich gegen die neue Verfassung geäußert bzw. diese verworfen und die Gründung von Germania als NICHTIG erklärt.
 

Verfassung des Fürstentum Germania

Verfassung des Staates Germania


Präambel

Angesichts der Tatsache, daß die Menschheit seit nunmehr über 7000 Jahren im Kriegszustand und es in dieser Zeit nur zu 36 Jahren Frieden gebracht hat, ist es nunmehr an der Zeit, etwas völlig Neues und vom Grund auf Friedliches zu schaffen. Solange das Volk seine Souveränität und seine Gewalt an einige Wenige abgibt, die noch nie fähig waren, diese Macht in gerechter und friedfertiger Art und Weise einzusetzen, sondern immer nur an der Unterjochung der anderen Menschen interessiert waren, kann es diesen Frieden nicht geben. Deshalb ist es nötig, daß das Volk nunmehr selbst die Verantwortung übernimmt und dafür sorgt, daß es alle Entscheidungen selbst trägt, um diesen Frieden zu erreichen. Nur so kann der Grundstein für einen langen oder sogar immerwährenden Frieden auf der Welt gelegt werden, um Zwietracht unter den Menschen für immer auszulöschen.

Artikel 1

1.     Germania ist ein basisdemokratischer Kirchenstaat. Der bedingungslose Erhalt der gesamten Schöpfung ist die oberste Pflicht des Staates.

2.     Amtssprache ist Deutsch nach der Schreibweise um das Jahr 2000.

3.      Das Staatsoberhaupt ist der Fürst von Germania.

Dieser wird vom gesamten wahlberechtigten Volk in geheimer und freier Wahl zunächst bis zum Ableben oder seinem freiwilligen Rücktritt bestimmt. Er hat nur die Entscheidungen des Volkes gegenüber anderen Staaten zu repräsentieren und ist mit keinen sonstigen Machtbefugnissen ausgestattet.

4.      Kriegserklärungen können weder ausgesprochen, noch angenommen werden und sind im Bedarfsfall vom Staatsoberhaupt zurückzuweisen.


Artikel 2

Alle Entscheidungen und Angelegenheiten, die nicht über internationale Verträge bereits in Anbindung an den Völker- und Menschrechtsschutz wirksam geregelt sind, sind vom Volk in Abstimmungen vorzunehmen.

1.      Die Ratifikation von staatsrechtlichen Verträgen mit anderen Staaten unterliegt dem Volk.

2.      Regionale Angelegenheiten werden vom Volke in den jeweiligen Gemeinden und Städten regional durch Abstimmung entschieden.

3.      Überregionale Angelegenheiten werden in den Gebieten vom Volk durch Abstimmungen entschieden, in dessen Einzugsbereich sich die jeweilige Angelegenheit befindet.

4.      Die allgemeinen und unveräußerlichen Menschenrechte, die in der UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 geregelt sind, sind Bestandteil und zugleich Grundlage dieser Verfassung.

Artikel 3

In den Städten und Gemeinden ist ein Rat zu bilden, der dringende Entscheidungen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, vornehmen kann, um größeren Schaden von der Bevölkerung abzuwenden.

1.      Der Rat ist entsprechend der Größe der Städte oder Gemeinden anzupassen. In kleineren Gemeinden ist die Zahl von 5 Mitgliedern nicht zu unterschreiten. Für Stadtteile gilt dies entsprechend. Diese bilden in den Städten den Gesamtrat. Stadtteile mit mehr als 10.000 Einwohnern sind entsprechend nach geographischen Gesichtspunkten aufzuteilen.

2.     Jeder Rat ist von Jahr zu Jahr von der wahlberechtigten Bevölkerung des entsprechenden Gebietes, im Rahmen einer notwendigen Abstimmung, zu entlasten. Geschieht die Entlastung nicht, so ist umgehend die Wahl eines neuen Rates einzuleiten. Gleiches ist notwendig, wenn die Neuwahl gemäß Artikel 4 von den Wahlberechtigten des Gebietes gefordert wird, und darüber bei einer entsprechenden Abstimmung eine Neuwahl einberaumt wird.

3.     Die Abstimmungen haben mindestens jeden Monat stattzufinden. Es müssen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl gegeben sein, es sei denn, die Bevölkerung des Gebietes beschließt offene Wahlen durch Handzeichen für ihr Gebiet.

Artikel 4

1.      Die von Alters her bestehenden Städte und Gemeinden übernehmen die Funktion der Verwaltung für deren Gebiet und organisieren die Abstimmungen über Angelegenheiten gegebenenfalls in den betreffenden Stadt- oder Gemeindeteilen.

2.     Um eine Abstimmung in einem Stadt- oder Gemeindeteil einzuberufen, sind Unterschriften von 5% der wahlberechtigten Bürger des Stadt- oder Gemeindeteiles vorzulegen. Der Rat eines Gebietes kann Abstimmungen über Angelegenheiten von sich aus veranlassen, wenn diesem die Angelegenheit für das Gebiet nützlich erscheint.

3.      Stellt sich heraus, daß die Angelegenheit, über diese abgestimmt werden soll, mehrere Gebietsanteile betrifft, ist folglich auch in den betreffenden Gebietsteilen darüber abzustimmen. Die Entscheidung über die Angelegenheit obliegt damit der Bevölkerung in den Gebieten gemeinsam.

Artikel 5

Der Schutz der Familien obliegt der Gemeinschaft aller Bewohner des Staatsgebietes.

1.      Kinder sind das höchste Gut der Gemeinschaft und sind entsprechend zu schützen. Der Schutz der Kinder obliegt in erster Linie der Familie. Sollte diese nicht in der Lage sein, die Kinder entsprechend zu erziehen und zu schützen, obliegt dies dem Rat des entsprechenden Gebietes, dafür Sorge zu tragen, zunächst die Familie in die Lage zu versetzen, diesen Schutz sicherzustellen.

2.      Sollte die Familie auch nach einem erforderlichen Eingreifen dazu nicht in der Lage sein, können in Ausnahmefällen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, diesen Schutz herzustellen. Es ist alles Erforderliche zu tun, damit die Familie zu einem späteren Zeitpunkt wieder hergestellt werden wird.

Artikel 6

Die Freiheit der Berufswahl ist das Recht eines jeden Bewohners des Staatsgebietes. Als Einschränkung gilt hier nur, wenn von der jeweiligen Berufsausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

Eine Einschränkung entfällt jedoch, wenn der Berufsausübende über entsprechende Kenntnisse verfügt, wofür er dementsprechend ausgebildet worden ist.

1.     Der Berufszugang kann durch den Staat geregelt sein, wobei die erforderlichen Kenntnisse mittels einer Prüfung nachzuweisen ist. Die Prüfung kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rat des Gebietes an dem der Bewerber ansässig ist zu jeder Zeit abgelegt werden. In diesen Fällen regelt die Form und den Ablauf der Prüfung ein entsprechendes Gesetz.

2.      Imker und die landeshirtlichen Berufe sind in ihrer Ausbildung zu begünstigen und bei der späteren Berufsausübung zu fördern.

Artikel 7

1.     Das Rentenalter beginnt mit dem 60. Lebensjahr. Für die Rentner ist von der Gemeinschaft zu sorgen. Ein Mensch, der in der Gemeinschaft ein Leben lang gearbeitet hat, hat es verdient, von dieser versorgt zu werden.

2.     Für die Rente sind entsprechende Rücklagen zu bilden, die von jedem arbeitenden Menschen zu erbringen sind. Die Höhe der Rücklagen darf 5% des verfügbaren Einkommens nicht überschreiten.

3.      Personen, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es freiwillig überlassen, sich auch weiterhin mit ihrem Wissen und Tun in die Gemeinschaft einzubringen und sich zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Rentenbezuges ist ein weiteres Einkommen für solche Arbeitsleistungen auf die Hälfte der sonst dafür vorgesehenen Vergütung zu beschränken. Direkte Steuern und Sozialabgaben werden daraus nicht mehr erhoben.

Artikel 8

Der Staat erhebt für seine Verwaltung Gebühren und Steuern.

1.     Die Höhe der Staatssteuer wird hiermit auf 1% des Einkommens des jeweiligen Bewohners festgelegt.

2.     Die Gebietssteuer wird festgelegt auf einen Höchstsatz von 9% des individuellen Einkommens. Die Gebietssteuer fließt direkt dem Rat des Gebietes zu, der diese dann eigenverantwortlich zu verwalten hat.

3.     Die Gebühren für sonstige Leistungen sind dem tatsächlichen Kostenaufwand anzupassen. Es darf auf Dauer kein Gewinn daraus erzielt werden

4.      Rohstoffe werden je nach Vorkommen und Bedarf versteuert. Rohstoffe, welche nur noch gering auf diesem Planeten vorhanden sind, unterliegen der höchstmöglichen Steuerlast. Diese beträgt nicht mehr als 100% des einfachen Warenwertes.

5.      Auf umweltschädliche Stoffe, wie zum Beispiel „Mineralöle“, können die Räte für ihr Gebiet zur Reduzierung der Umweltschäden zusätzliche Steuern festlegen. Die Staatssteuer beträgt bis zu 50% des einfachen Warenwertes. Eine Gesamtsteuerlast von bis zu 100% des einfachen Warenwertes darf nicht überschritten werden. Nachwachsende Rohstoffe sind von dieser Steuererhebung ausgeschlossen.

Artikel 9

Das Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser, sowie die Abwasserentsorgung, wird vom Staat gewährleistet, sofern nicht genügend alternative, mit der Natur vereinbare Möglichkeiten, genutzt werden können.

1.      Der Staat und die Räte haben dafür Sorge zu tragen, daß die Landwirtschaft nach den ökologisch sinnvollsten Erkenntnissen, auch unter Gebrauch alter oder verschollener Techniken, soweit als irgend möglich gefördert wird.

2.      Der Anbau von genmanipulierten Pflanzen sollte, soweit irgend möglich, unterbunden werden, um etwaige nicht erforschte Nebenwirkungen solcher Lebensmittel entgegenzuwirken.

Artikel 10

Jeder Bewohner von Germania hat mit dem Vollenden des 21. Lebensjahres an einem unbestimmten Wegesrand einen Obstbaum seiner Wahl zu pflanzen, der wiederum der Allgemeinheit zugute kommen wird. Von diesen Bäumen darf sich jeder Einwohner und Besucher des Landes frei versorgen.

1.     Wenn sich ein Mensch innerhalb des Staatsgebietes nicht selbst mit den Grundbedürfnissen versorgen kann, hat der Rat des Gebietes dafür zu sorgen, daß zunächst die Grundbedürfnisse sichergestellt werden. Danach ist der Mensch in die Gesellschaft wieder einzugliedern und in die Lage zu versetzen, sich selbst zu versorgen.

Artikel 11

1.      Das oberste Gesetzgebungsorgan ist der Volks-Bunderath .

2.      Über die Wahlen und die Zusammensetzung des Volks-Bunderath ist ein eigenes Gesetz zu schaffen.

3.     Über die vom Volks-Bunderath erarbeiteten Gesetzesvorlagen sind Abstimmungen durch die Räte der Gebiete einzuleiten. Das Volk entscheidet über die Annahme oder Ablehnung der Gesetze.

4.     Gesetze über Angelegenheiten, die durch die grundlegende gegenseitige Ethik, die Menschenrechte oder die allgemein christlichen Regeln des Zusammenlebens oder unter Zuhilfenahme des gesunden Menschenverstandes bereits geregelt sind, sollen nicht erarbeitet werden, da eine Doppelregelung nicht nötig ist.

5.      Es dürfen keine Gesetze zur Einleitung von Kriegsmaßnahmen oder zum Aufbau einer Armee geschaffen werden.

6.     Kriegswaffen, Massenvernichtungswaffen oder sonstige auf Krieg ausgerichtete Gerätschaften dürfen auf dem Staatsgebiet von Germania weder hergestellt, noch gehandelt oder in dieses Gebiet eingeführt werden.

Sollten sich Altlasten von früherer Zeit auf dem Staatsgebiet von Germania befinden, so ist der bisherige Eigentümer zur Rücknahme nach außerhalb des Staatsgebietes von Germania verpflichtet.

Erfolgt jedoch eine Übernahme durch den Eigentümer nicht, oder wird diese abgelehnt, so ist die Altlast dem bisherigen Eigentümer auf dessen Staatsgebiet zuzuführen. Sollten sich Altlasten aus dem Staatseigentum von Deutschland finden, so ist deren Vernichtung durch den Volks-Bunderath herbeizuführen.

Für das hierfür erforderliche Kriegswaffenverbotsgesetz ist keine Abstimmung durch das Volk erforderlich.

7.      Der Volks-Bunderath schafft die nötige Gesetzesgrundlage für die Einrichtung eines technischen Hilfswerkes. Hierzu können die Bewohner des Staatsgebietes zu einem allgemeinen Pflichtdienst herangezogen werden. Dieser Pflichtdienst darf nur zur Grundbildung des Volkes beitragen, um die Fertigkeiten zur Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und eine breite Allgemeinbildung für technische Vorgänge und landeshirtliche Zwecke zu garantieren, sowie in Zeiten, in denen die Folgen von Naturkatastrophen zu beseitigen sind. Das Technische Hilfswerk soll der gesamten Welt mit seinem Wissen und seinen Taten in Katastrophenfällen zur Verfügung gestellt werden, solange es sich mit den Grundlagen dieser Verfassung vereinbaren läßt, und sein Dienst nicht zu Kriegs- oder kriegsvorbereitenden Zwecken dient.

Artikel 12

Das oberste Verwaltungsorgan des Gesamtstaates Germania bilden ausschließlich die „Ritter der Menschenrechte“.

1.     Den einzelnen Rittern wird eine gewisse Anzahl an Städten und Gemeinden zur Verwaltung übergeben. Die Ritter dienen dem gesamten Volk. Sie haben keine höheren Rechte, als jeder einzelne Staatsbürger und sind diesen gleichgestellt. Sie haben ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch auszuführen. Die Verwaltung ist nach den Grundsätzen der Gesetze auszuführen, deren einfacher Wortlaut einzuhalten ist.

2.      Bei Streitigkeiten zwischen der Bevölkerung und deren übergeordneten Räte sind die Ritter das Kontrollorgan. Sie sind berechtigt, diesen Streit zu schlichten und in diesem Zusammenhang weisungsbefugt, dem Volk einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, über den zwingend im Rahmen der üblichen Abstimmungen abgestimmt werden muß.

Für die Ausarbeitung zum Lösungsvorschlag sind mindestens vier Ritter heranzuziehen. Kann dann jedoch erneut keine Einigkeit über den eingebrachten Lösungsvorschlag erreicht werden, so hat der zuständige Ritter, der die Verwaltungsaufgabe des Gebietes inne hat, eine Entscheidung zusammen mit vier Rittern, welche an der Erarbeitung des Lösungsvorschlages nicht beteiligt waren, vorzunehmen.

Diese Entscheidung ist dann Endgültig und somit für den Rat und das Volk bindend.

3.      Die Ritter sind außerdem bei all ihren Entscheidungen und Lösungsvorschlägen an diese Verfassung gebunden.

Artikel 13

Dem Gesamtstaat obliegt die ausschließliche Gesetzgebung über

·         das Zahlungsmittelwesen;

·         die Maße und Gewichte;

·         das Eichwesen;

·         das Paß- und Personenstandswesen;

·         das Steuer- und Zollwesen

·         den Straßen- und Luft- und Schienenverkehr

Hierfür hat der Volks-Bunderath Gesetze zu erarbeiten, über die das Volk im Rahmen der monatlichen Abstimmungen zu entscheiden hat. 

2.      Den Räten der Gebiete obliegt

·         die Sicherheit der Bevölkerung;

·         die Bestimmung der Wahl- und Abstimmungstermine;

·         die Wiederherstellung der Ordnung in Streitfällen und Sühne-Maßnahmen gegen Personen, die die Regeln des Zusammenlebens verletzt haben.

In diesen Fällen muß die Entscheidung des Rates vom Volk bestätigt oder abgelehnt werden. Wird sie abgelehnt, ist darüber neu zu entscheiden und abzustimmen.

Artikel 14

1.      Die einzig zugelassene Bank ist die Staatsbank von Germania.

2.      Das Bankgeheimnis ist unverletzlich festgeschrieben und darf in keinem Falle gebrochen werden.

3.      Als Tauschmittel innerhalb Germania ist die Dank-Mark zu verwenden.

4.      Der Wert der Dank-Mark orientiert sich an einer mittleren, qualifizierenden Arbeitsstunde. Der Gegenwert der Arbeitsstunde ist auf 20 Dank-Mark festgesetzt.

Die Dank-Mark wird unterteilt in einhundert Dank-Pfennige.

5.      Zinsen werden wechselseitig von dieser Bank weder erhoben, noch vergütet.

6.      Jedermann ist berechtigt, einen Kredit zu beantragen, dessen Höhe sich am Grundbesitz und dem Einkommen orientiert.

Die Höhe des Kredites richtet sich nach dem Kreditgesetz, das vom Volks-Bunderath erarbeitet wird.

7.      Von Firmen, mit einem Jahresumsatz von mindestens 500.000,-- (fünfhunderttausend) Dank-Mark, wird eine Umsatzsteuer in Höhe von 1% erhoben, von Firmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 250.000,-- (zweihundertfünfzigtausend) Dank-Mark wird eine Umsatzsteuer in Höhe von 0,5% erhoben.

Die Umsatzsteuer dient ausschließlich der Verwaltung für Tauschmittel und fließt unmittelbar der Staatsbank zu.

8.      Der Verdienst einer Person für ihre Arbeitsleistung soll das Dreifache einer mittleren, qualifizierenden Arbeitsstunde nicht überschreiten. Es soll nicht sein, daß der Arbeitsqualität einer Person unverhältnismäßig mehr Wert zuzurechnen ist, als die einer anderen, weniger qualifizierten Person.


Artikel 15

1.      Diese Verfassung gilt zunächst auf dem Lehensgebiet des Michael Freiherr von Pallandt.

2.      In weiteren Gebieten ist sie nach deren Beitritt in Kraft zu setzen, sofern sich dieses Gebiet innerhalb der Grenzen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation befindet.

Es ist gewünscht, daß andere Staaten außerhalb des Gebietes von Satz 2 die in dieser Verfassung geltenden Regelungen und Normen übernehmen.

Hier finden Sie die neueste Verfassung der Germanianer:
http://www.fuerstentum-germania.org

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Veranstaltungen


Die zweite Gründung des
"Fürstentum Germania"

vom 11.01.2009
ist NICHTIG
und wurde mit der
Vernichtung der Listen
zum 15.02.2009 in Asche
und Rauch verwandelt.
Die dritte Gründung
vom 15.02.09 ist ein Akt
der Mißachtung von
Recht und Ordnung.





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